Verwaltungsgerichtshof 90/18/0207

90/18/0207Verwaltungsgerichtshof15.02.1991

Regest

Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/18/0207

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.1991

Spruch

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer weitere Aufwendungen in der Höhe von S 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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