Verwaltungsgerichtshof 90/18/0176

90/18/0176Verwaltungsgerichtshof05.06.1991

Regest

Formgebrechen behebbare Unterschrift Rechtsträger der belangten Behörde Mittelbare Bundesverwaltung Unterschrift

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/18/0176

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.