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90/18/0125•Verwaltungsgerichtshof 90/18/0125
90/18/0125Verwaltungsgerichtshof05.10.1990
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ladezone Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Beweismittel Zeugenbeweis
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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