Verwaltungsgerichtshof 90/18/0125

90/18/0125Verwaltungsgerichtshof05.10.1990

Regest

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ladezone Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Beweismittel Zeugenbeweis

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/18/0125

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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