Verwaltungsgerichtshof 90/18/0091

90/18/0091Verwaltungsgerichtshof04.06.1991

Regest

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Besondere Rechtsgebiete Diverses Beweismittel Zeugen Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/18/0091

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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