Verwaltungsgerichtshof 90/18/0055

90/18/0055Verwaltungsgerichtshof27.06.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/18/0055

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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