Verwaltungsgerichtshof 90/18/0050

90/18/0050Verwaltungsgerichtshof05.10.1990

Regest

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bote Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Stellung des Vertretungsbefugten Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter juristische Person

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/18/0050

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.1990

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

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