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90/18/0044•Verwaltungsgerichtshof 90/18/0044
90/18/0044Verwaltungsgerichtshof27.06.1990
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Unbestimmte Begriffe Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Vergütung angemessen Ermessen Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat an Aufwandersatz binnen 14 Tagen
bei Exekution zu ersetzen:
Dem Bund S 2.000,--,
der mitbeteiligten Partei S 10.470,--.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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