Verwaltungsgerichtshof 90/18/0044

90/18/0044Verwaltungsgerichtshof27.06.1990

Regest

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Unbestimmte Begriffe Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Vergütung angemessen Ermessen Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/18/0044

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat an Aufwandersatz binnen 14 Tagen

bei Exekution zu ersetzen:

Dem Bund S 2.000,--,

der mitbeteiligten Partei S 10.470,--.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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