Verwaltungsgerichtshof 90/18/0026

90/18/0026Verwaltungsgerichtshof05.10.1990

Regest

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/18/0026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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