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90/18/0023•Verwaltungsgerichtshof 90/18/0023
90/18/0023Verwaltungsgerichtshof07.06.1990
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 freie Beweiswürdigung Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Mängelbehebung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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