Verwaltungsgerichtshof 90/18/0023

90/18/0023Verwaltungsgerichtshof07.06.1990

Regest

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 freie Beweiswürdigung Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Mängelbehebung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/18/0023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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