Verwaltungsgerichtshof 90/18/0020

90/18/0020Verwaltungsgerichtshof27.06.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/18/0020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat an Aufwandersatz der mitbeteiligten Partei S 10.110,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen:

Das Begehren des Landes Steiermark nach Aufwandersatz wird abgewiesen.

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