Verwaltungsgerichtshof 90/18/0014

90/18/0014Verwaltungsgerichtshof07.06.1990

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Verwaltungsgerichtshof 90/18/0014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

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