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90/18/0001•Verwaltungsgerichtshof 90/18/0001
90/18/0001Verwaltungsgerichtshof27.06.1990
Berufungsbescheid Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Identitätsnachweis Sachverhalt Beweiswürdigung Spruch der Berufungsbehörde Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Verhältnis zu anderen Normen und Materien StVO freie Beweiswürdigung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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