Verwaltungsgerichtshof 90/18/0001

90/18/0001Verwaltungsgerichtshof27.06.1990

Regest

Berufungsbescheid Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Identitätsnachweis Sachverhalt Beweiswürdigung Spruch der Berufungsbehörde Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Verhältnis zu anderen Normen und Materien StVO freie Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/18/0001

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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