Verwaltungsgerichtshof 90/17/0446

90/17/0446Verwaltungsgerichtshof30.07.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0446

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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