Verwaltungsgerichtshof 90/17/0431

90/17/0431Verwaltungsgerichtshof25.09.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0431

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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