Verwaltungsgerichtshof 90/17/0430

90/17/0430Verwaltungsgerichtshof16.10.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0430

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesland Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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