Verwaltungsgerichtshof 90/17/0426

90/17/0426Verwaltungsgerichtshof04.09.1992

Regest

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0426

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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