Verwaltungsgerichtshof 90/17/0421

90/17/0421Verwaltungsgerichtshof30.09.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0421

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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