Verwaltungsgerichtshof 90/17/0410

90/17/0410Verwaltungsgerichtshof24.09.1993

Regest

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0410

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund je zur Hälfte Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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