Verwaltungsgerichtshof 90/17/0404

90/17/0404Verwaltungsgerichtshof14.06.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0404

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit sein Abspruch den Bemessungszeitraum 1982 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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