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90/17/0344•Verwaltungsgerichtshof 90/17/0344
90/17/0344Verwaltungsgerichtshof21.12.1990
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses Ermessen besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen Parteiengehör Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Begründung von Ermessensentscheidungen
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von je 10.266,32 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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