Verwaltungsgerichtshof 90/17/0332

90/17/0332Verwaltungsgerichtshof08.03.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0332

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.

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