Verwaltungsgerichtshof 90/17/0321

90/17/0321Verwaltungsgerichtshof30.07.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0321

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesland Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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