Verwaltungsgerichtshof 90/17/0318

90/17/0318Verwaltungsgerichtshof29.04.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0318

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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