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90/17/0313•Verwaltungsgerichtshof 90/17/0313
90/17/0313Verwaltungsgerichtshof20.12.1991
Übergangene Partei Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren nach § 14 Abs. 7 des Beteiligungsfondsgesetzes zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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