Verwaltungsgerichtshof 90/17/0230

90/17/0230Verwaltungsgerichtshof19.05.1994

Regest

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0230

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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