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90/17/0227•Verwaltungsgerichtshof 90/17/0227
90/17/0227Verwaltungsgerichtshof18.06.1993
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Tirol zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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