Verwaltungsgerichtshof 90/17/0196

90/17/0196Verwaltungsgerichtshof25.09.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0196

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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