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90/17/0187•Verwaltungsgerichtshof 90/17/0187
Gemäß § 42 Abs. 5 zweiter Satz VwGG wird in Anwendung des § 63 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56, in der Fassung der Gemeindeordnungs-Novelle 1985, LGBl. Nr. 78, die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Gemeindevorstehung der Marktgemeinde Grödig vom 8. August 1989 als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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