Verwaltungsgerichtshof 90/17/0181

90/17/0181Verwaltungsgerichtshof22.02.1991

Regest

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Mängelbehebung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0181

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.1991

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bundesland Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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