Verwaltungsgerichtshof 90/17/0164

90/17/0164Verwaltungsgerichtshof28.09.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0164

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1990

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 16.560,--, der mitbeteiligten Stadt Steyr Aufwendungen in der Höhe von S 30.330,-- und der mitbeteiligten Stadt Wels Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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