Verwaltungsgerichtshof 90/17/0162

90/17/0162Verwaltungsgerichtshof28.09.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0162

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1990

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 104.790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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