Verwaltungsgerichtshof 90/17/0129

90/17/0129Verwaltungsgerichtshof01.07.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0129

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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