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90/17/0036•Verwaltungsgerichtshof 90/17/0036
90/17/0036Verwaltungsgerichtshof21.05.1992
Bescheidcharakter Bescheidbegriff
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Bundesland Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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