Verwaltungsgerichtshof 90/17/0036

90/17/0036Verwaltungsgerichtshof21.05.1992

Regest

Bescheidcharakter Bescheidbegriff

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0036

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesland Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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