Verwaltungsgerichtshof 90/17/0013

90/17/0013Verwaltungsgerichtshof14.06.1991

Regest

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.1991

Spruch

Gemäß § 94 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, idF LGBl. Nr. 14/1976 wird den Vorstellungen der Beschwerdeführerin gegen

  1. den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Hohentauern vom 5. Mai 1989, Zl. 920-4/1989, betreffend Getränkeabgaben für Bemessungszeiträume in den Jahren 1984 bis 1987 und Säumniszuschlag (hg. Zl. 90/17/0013),

  2. den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leoben vom 1. Juni 1989, Zl. 11 St 1/661-1989, betreffend Getränkeabgaben für den Zeitraum von Jänner bis Dezember 1987 (hg. Zl. 90/17/0014),

  3. den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leoben vom 1. Juni 1989, Zl. 11 St 1/660-1989, betreffend Getränkeabgaben für den Zeitraum von Jänner bis Dezember 1986 (hg. Zl. 90/17/0015),

  4. den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Pernegg a.d. Mur vom 5. Juni 1989, Zl. 9-941-5/1989, betreffend Getränkeabgaben für Bemessungszeiträume in den Jahren 1983 bis 1987 und Säumniszuschlag (hg. Zl. 90/17/0017),

  5. den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Kathrein a. d. Laming vom 11. Mai 1989, Zl. 1066-1/1988, betreffend Getränkeabgaben für Bemessungszeiträume in den Jahren 1984 bis 1987 und Säumniszuschlag (hg. Zl. 90/17/0019),

  6. den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Stainz vom 1. Juni 1989, Zl. E 880/88 A 920-4, betreffend Getränkeabgaben für Bemessungszeiträume in den Jahren 1986 und 1987 und Säumniszuschlag (hg. Zl. 90/17/0020),

  7. den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Veitsch vom 2. Mai 1989, ohne Geschäftszahl, betreffend Getränkeabgaben für Bemessungszeiträume in den Jahren 1984 bis 1987 und Säumniszuschlag (hg. Zl. 90/17/0021),

  8. den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Vordernberg vom 9. Mai 1989, Zl. II-920/4-Ko-1989, betreffend Getränkeabgaben für Bemessungszeiträume in den Jahren 1984 bis 1986 und Säumniszuschlag (hg. Zl. 90/17/0022),

  9. den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Deutschlandsberg vom 30. Juni 1989, Zl. 941-4/4/1989/Geh/Rih, betreffend Getränkeabgaben für Bemessungszeiträume in den Jahren 1983 bis 1986 (hg. Zl. 90/17/0053), und

  10. den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Kalsdorf bei Graz, vom 12. Juni 1989, Zl. 920/4-1989, betreffend Getränkeabgaben für Bemessungszeiträume in den Jahren 1983 bis 1986 und Säumniszuschlag (hg. Zl. 90/17/0054)

Folge gegeben. Die Angelegenheiten werden zur neuerlichen Entscheidung an die genannten Gemeinden verwiesen.

Das Bundesland Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 114.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren von S 60,-- wird abgewiesen.

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