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90/17/0011•Verwaltungsgerichtshof 90/17/0011
Den Vorstellungen der Beschwerdeführerin wird gemäß § 94 Abs. 5 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 115, in der Fassung der Gemeindeordnungsnovelle 1975, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 14/1976, Folge gegeben:
1. Der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Aussee vom 30. Mai 1989, Zl. 941-6-AB-1989, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Bad Aussee verwiesen;
2. der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Mitterndorf vom 25. April 1989, Zl. 920-1989, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Bad Mitterndorf verwiesen.
Das Bundesland Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 22.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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