Verwaltungsgerichtshof 90/16/0227

90/16/0227Verwaltungsgerichtshof31.10.1991

Regest

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 besonderen Härte Allgemein Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 besondere Härte

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/16/0227

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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