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90/16/0196•Verwaltungsgerichtshof 90/16/0196
90/16/0196Verwaltungsgerichtshof23.04.1992
Ermessen
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Haftung der Beschwerdeführerin für die Steuer der am Erbfall Beteiligten betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde - also soweit sie sich gegen die Festsetzung der Erbschaftssteuer gegenüber der Beschwerdeführerin richtet - als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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