Verwaltungsgerichtshof 90/16/0181

90/16/0181Verwaltungsgerichtshof20.02.1992

Regest

Begründung Begründungsmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/16/0181

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird - soweit mit ihm auch die gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlages gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde und in seinem die Festsetzung eines Verspätungszuschlages betreffenden Teil - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen - soweit sich die Beschwerde auch gegen die Festsetzung der Grunderwerbsteuer richtet - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.