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90/16/0181•Verwaltungsgerichtshof 90/16/0181
90/16/0181Verwaltungsgerichtshof20.02.1992
Begründung Begründungsmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird - soweit mit ihm auch die gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlages gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde und in seinem die Festsetzung eines Verspätungszuschlages betreffenden Teil - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen - soweit sich die Beschwerde auch gegen die Festsetzung der Grunderwerbsteuer richtet - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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