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90/16/0162•Verwaltungsgerichtshof 90/16/0162
90/16/0162Verwaltungsgerichtshof25.09.1991
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
A.
den Beschluß gefaßt:
Die unter 2. angeführte Beschwerde wird zurückgewiesen.
B.
zu Recht erkannt:
a) Die unter 1. angeführte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
b) Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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