Verwaltungsgerichtshof 90/16/0162

90/16/0162Verwaltungsgerichtshof25.09.1991

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/16/0162

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1991

Spruch

A.

den Beschluß gefaßt:

Die unter 2. angeführte Beschwerde wird zurückgewiesen.

B.

zu Recht erkannt:

a) Die unter 1. angeführte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

b) Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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