Verwaltungsgerichtshof 90/16/0089

90/16/0089Verwaltungsgerichtshof11.04.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/16/0089

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.1991

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund folgende Aufwendungen je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, und zwar die Erstbeschwerdeführerin S 3.035,-- und die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin je S 2.530,--.

Das die Zweitbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin betreffende Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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