Verwaltungsgerichtshof 90/16/0028

90/16/0028Verwaltungsgerichtshof17.05.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/16/0028

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in nachstehend jeweils angeführter Höhe binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, und zwar der Erstbeschwerdeführer S 2.760,-- und die Zweitbeschwerdeführerin S 2.300,-- (insgesamt daher S 5.060,--).

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