Verwaltungsgerichtshof 90/16/0003

90/16/0003Verwaltungsgerichtshof20.06.1990

Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt der Berufungsentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/16/0003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der beantragten Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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