Verwaltungsgerichtshof 90/15/0125

90/15/0125Verwaltungsgerichtshof14.01.1991

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gesellschaftsteuerpflicht Einlage Gesellschafter stiller

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/15/0125

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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