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90/14/0233•Verwaltungsgerichtshof 90/14/0233
Das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1982 bis 1985 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung Gewerbesteuer 1982 bis 1984 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1981 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Im übrigen (betreffend Umsatzsteuer 1981 bis 1984) wird der angefochtene Bescheid durch die Beschwerde nicht berührt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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