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90/14/0225•Verwaltungsgerichtshof 90/14/0225
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Körperschaftsteuer und der Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge 1984 und 1985 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid durch die Beschwerde nicht berührt.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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