Verwaltungsgerichtshof 90/14/0218

90/14/0218Verwaltungsgerichtshof22.10.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/14/0218

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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