Verwaltungsgerichtshof 90/14/0208

90/14/0208Verwaltungsgerichtshof15.01.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/14/0208

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

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