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90/14/0195•Verwaltungsgerichtshof 90/14/0195
Der erstangefochtene Bescheid wird, soweit er Umsatzsteuer für die Jahre 1984 bis 1986 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Bescheid abgewiesen.
Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von 23.020 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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