Verwaltungsgerichtshof 90/14/0172

90/14/0172Verwaltungsgerichtshof13.09.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/14/0172

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren (Stempelmarken) wird abgewiesen.

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