Verwaltungsgerichtshof 90/14/0051

90/14/0051Verwaltungsgerichtshof07.09.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/14/0051

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1984 und 1985 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 10.514 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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